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AGB

Firma Wennmacher Electronic GmbH, Im Weidig 18, 63785 Obernburg, nachstehend als Wennmacher Electronic bezeichnet.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsschluss gültige Fassung.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Wir liefern nur an gewerbliche Abnehmer. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Wennmacher Electronic betreibt unter der URL www.wennmacher-electronic.de eine Informationswebseite über das Unternehmen und Produkte. Auf Anfrage senden wir unseren Kunden ein Angebot zu.

(2) Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Dies gilt auch bezüglich der Preise und produktbezogener Angaben.

(3) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eine Bestellung ist in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), mündlich oder fernmündlich möglich.

(4) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 10 Werktagen annehmen.

Einer Annahme kommt es gleich, wenn wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern.

(5) Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt insbesondere für handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen.

Bestellte Waren können geringfügig von den auf Prospekten oder im Internet dargestellten Waren abweichen.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(7) Werden uns Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt oder ist er mit einer Zahlung an uns in Verzug, können wir die Ausführung ausstehender Lieferungen von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen.

(8) Werden uns nachträglich Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, die erwarten lassen, dass der Kunde voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, können wir vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen.

(9) Sofern Sie einen Kauf über Waren und Dienstleistungen bei uns unternommen haben, sind wir berechtigt, Ihnen Informationen über eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen über die beim Kauf übersandte E-Mail-Adresse zu übersenden (§ 7 Abs. 3 UWG). Dieser Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse können Sie jederzeit insgesamt oder für einzelne Maßnahmen, z.B. per E-Mail, Fax, Brief widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Eine Weitergabe Ihrer Kontaktdaten zu Werbezwecken an Dritte findet nicht statt.

§ 3 Stornierung der Bestellung

(1) Tritt der Kunde unberechtigt von seiner Bestellung zurück oder stimmen wir der Bitte um Stornierung eines bereits geschlossenen Vertrages zu, ohne dass hierzu eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, so können wir fünfzehn Prozent des Kaufpreises, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, für durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn einfordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Wir können in jedem Fall den Ersatz eines höheren tatsächlichen Schadens verlangen.

(2) Ein Recht auf Stornierung wird hiermit nicht eingeräumt.

(3) Von der Stornierung ausgeschlossen sind Produkte die ausschließlich und spezifisch für den Kunden gefertigt werden und nicht anderweitig veräußert werden können.

§ 4 Preise

(1) Es gilt der mit Vertragsschluss vereinbarte Preis.

Steigen danach bis zur Lieferung die Kosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Erhöhung kann insbesondere aufgrund Erhöhung der Lieferpreise, Materialkosten, Löhne oder marktmäßiger Einstandspreise, die wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen, erfolgen. Dies gilt nur, wenn die Lieferung später als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

Bei Rechnungsstellung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer ist der Besteller verpflichtet, diesen Einkauf der Erwerbssteuer im jeweiligen Gemeinschaftsland zu unterziehen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus anderen Umständen ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Lager in Obernburg.

(4) Der Versand erfolgt als versichertes Paket. Die Versandkosten regelt das jeweils gültige Preisverzeichnis. Für die Versicherung gemäß § 7 Absatz 2 der Geschäftsbedingungen berechnen wir 0,6% des Warenwertes.

(5) Die Kosten für Verpackung sind in unseren Versandkosten enthalten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis ist ohne Abzug zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Vereinbarung davon abweichender Zahlungsbedingungen bedarf der Schriftform.

(2) Der Kunde kann den Preis per Rechnung oder Vorkasse. Wir behalten uns vor einzelne Zahlungsarten auszuschließen.

(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Kunden nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

§ 6 Lieferzeit

(1) Ware, die am Lager ist, kommt innerhalb von 7 Werktagen nach Auftragsbestätigung oder Vertragsschluss zum Versand.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Bei Vorkasse beginnt die Frist gemäß Absatz 1 nicht, bevor die vollständige Zahlung bei uns eingegangen ist.

(4) Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, werden wir die Ware unverzüglich bestellen, den Kunden unverzüglich darüber informieren und diesem den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.

Hinsichtlich des Vorbehalts ordnungsgemäßer Selbstbelieferung verweisen wir auf § 2 Absatz 6 der Geschäftsbedingungen.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse oder Betriebsstörungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch für Leistungshindernisse unserer Vorlieferanten.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht

(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs, sofern der Kunde glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

(11) Verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7 Annahmeverzug, Gefahrenübergang und Versicherung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Obernburg vereinbart.

(2) Alle Sendungen werden von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Jedes Paket ist bis 7.500 € versichert, mehrere Pakete an den Kunden sind bis 15.000 € versichert. Über die Beträge hinaus muss eine Extraversicherung abgeschlossen werden.

Der Versand erfolgt unversichert, wenn der Kunde selbst einen SLVS (Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein) abgeschlossen hat und uns dies mitteilt oder ausdrücklich auf eine Versicherung verzichtet.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8 Verwendungsbeschränkungen, Export

(1) Die verkauften Produkte sind nur für die vom jeweiligen Hersteller bestimmten Zwecke vorgesehen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Einsatz der Produkte in lebenserhaltenden oder -unterstützenden Systemen, im militärischen Bereich, im Zusammenhang mit nuklearem Material oder für sonstige vergleichbare Zwecke, in denen ein Versagen des Produkts bei vernünftiger Einschätzung zu schwerer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu außergewöhnlich hohen Vermögensschäden führen kann, nicht geeignet.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Produkte für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt. Für eine Lieferung oder einen Wiederverkauf in andere Länder obliegt es dem Kunden sich zu informieren und beim Hersteller die Zustimmung einzuholen und Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten und gegebenenfalls entsprechende Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder Importgenehmigungen selbst zu beantragen oder zu erwirken. Wir werden dem Kunden auf Verlangen den jeweiligen Hersteller mitteilen.

(4) Der Weiterverkauf oder die Verwendung der Produkte entgegen der Absätze 1 – 3 erfolgt auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden.

(5) Der Kunde stellt uns von allen Nachteilen frei, die uns infolge der Verwendung der Produkte entgegen der Absätze 1 – 3 entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung uns von Rechtsverteidigungskosten freizustellen.

§ 9 Mängelhaftung, Haftung

(1) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Übrigen setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtlich beschädigte Sendungen sind dem Anlieferer gegenüber zurückzuweisen.

(2) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.

(3) Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien neuen Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgängigmachung des Vertrages, Herabsetzung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB zu verlangen.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen

(8) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung oder dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(9) Im Lieferregress nach den §§ 478, 479 BGB gilt die gesetzliche Regelung.

(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung bleibt ferner unberührt, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Reparaturen außerhalb der Gewährleistungspflicht

(1) Stellt sich heraus, dass die vom Kunden zur Nachbesserung eingesandte Sache mangelfrei ist, können wir dem Kunden die Aufwendungen in Rechnung stellen, die zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache angefallen sind.

(2) Wird vor der Ausführung von Reparaturen, zu deren Vornahme wir gewährleistungsrechtlich nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist uns dies ausdrücklich mitzuteilen. Die Kosten des Kostenvoranschlags trägt der Kunde.

(3) Der Kunde trägt die Kosten der Reparaturen und des Versands. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

(4) Die Übergabe und Auslieferung von außerhalb der Gewährleistungsfrist reparierten Geräten erfolgt nur gegen sofortige Zahlung des Kunden.

§ 11 Haftung

(1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen einschließlich Verletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen

(3) Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Webseiten ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Webseiten erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Webseiten unverzüglich sperren.

§ 12 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, es sei denn, der Insolvenzverwalter des Kunden widerspricht der Herausgabe wirksam. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln

(3) Der Kunde darf die Kaufsache weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diese auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Kostenanschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen, Labortests

(1) Kostenanschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen oder Ähnliches verbleiben in unserem Eigentum, selbst wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne die ausdrückliche Genehmigung von uns dürfen weder die Dokumente noch Teile davon in irgendeiner Form vervielfältigt werden, noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen oder vereinbarten Grenzen gestattet.

(2) Der Verwendung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Mustern oder Ähnlichem durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde stellt uns von allen Nachteilen frei, die uns durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig, ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung uns von Rechtsverteidigungskosten vollständig freizustellen.

(3) Versandkosten für Muster trägt der Kunde. Die Muster bleiben unser Eigentum. Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Kunde.

(4) Werden Artikel im Auftrag des Kunden zum Testen an ein Labor weitergegeben, trägt der Kunde hierfür die Kosten soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 14 Rechte

(1) Sämtliche Urheber-, Marken-, oder sonstige Schutzrechte an der Webseite, den eingestellten Inhalten, Daten und sonstigen Elementen stehen uns ausschließlich zu. Dies gilt auch für Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen.

(2) Der Kunde ist im Rahmen des Geschäftsbetriebs berechtigt, Marken, Logos, Abbildungen, Bedienungsanleitungen und Schaltpläne der Waren zu nutzen, wie es zum ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes erforderlich ist. Das Nutzungsrecht gilt auch für dem Kunden überlassene Prospekte und Unterlagen.

Für einen darüber hinausgehenden Gebrauch und daraus resultierende Schutzverletzungen haftet alleine der Kunde gegenüber den Rechteinhabern.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge von uns, insbesondere Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Verfahren, technische Erkenntnisse und Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von uns erkennbar sind, sowie der mit uns verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten.

(2) Der Kunde steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung mit seinen Mitarbeitern und mit den von ihm beauftragten Fremdfirmen abgesprochen wird.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

§ 16 Sonstiges

(1) Unser Geschäftssitz (Obernburg) ist Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

(2) Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt.

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